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1. Kostenübernahme durch private Krankenversicherungen
Die meisten privaten Krankenversicherungen übernehmen bei approbierten Psychologischen Psychotherapeuten die Kosten
für eine ambulante Psychotherapie. Es empfiehlt sich jedoch, die individuellen Vertragsbedingungen
genau durchzulesen, da je nach Kranken- versicherung und Tarif der Umfang der Leistungen (z.B. Stunden pro Jahr oder Höhe der Erstattung) sehr unterschiedlich sein kann.
2. Kostenübernahme durch die Beihilfestelle
Eine Kostenübernahme durch die Beihilfestelle ist bei Psychologischen Psychotherapeuten mit dem Verfahren Verhaltenstherapie in jedem Fall möglich.
3. Kostenübernahme durch gesetzliche Krankenversicherungen
Da wir in unserer Praxis - aufgrund der begrenzten Vergabe durch die Kassenärztliche Vereinigung
Nordrhein- über keine Kassenzulassung verfügen, dürfen wir nicht "über die Krankenkassenkarte"
abrechnen. Eine Kostenübernahme durch gesetzliche Krankenversicherungen ist in unserer Praxis aber
über das sog. Kostenerstattungsverfahren (außervertragliche Kostenübernahme) möglich.
Jeder Klient hat gemäß §13 Absatz 3 Sozialgesetzbuch V seiner Krankenkasse gegenüber den Anspruch, zeitnah
und fachgerecht psychotherapeutisch behandelt zu werden (Sicherstellungspflicht). Das Bundessozialgericht (BSG)
hat "zeitnah" in seiner Entscheidung vom 21.05.1997 auf maximal drei Monate und in dringenden Fällen auf
maximal sechs Wochen begrenzt (s. BSG Az. 6 Rka 15/97). Ist die Krankenversicherung nicht in der Lage,
ihren Versicherten innerhalb dieses Zeitraums einen Therapieplatz bei einem kassenzugelassenen Therapeuten
zu organisieren, müssen bei der Möglichkeit eines kurzfristig verfügbaren Therapieplatzes bei einem
Therapeuten ohne Kassenzulassung die Therapiekosten im Kostenerstattungsverfahren übernommen werden.
Wartezeiten von mehr als drei Monaten müssen nicht hingenommen werden.
Trotz der gesetzlichen Verpflichtung reagieren die gesetzlichen Krankenkassen oft
unterschiedlich- sofern Sie aber nachweisen können, dass sie bei kassenzugelassenen Therapeuten
keinen zeitnahen Therapieplatz bekommen konnten, ist der Weg über die Kostenerstattung meist erfolgreich.
Ein großer Anteil unserer Klienten ist gesetzlich versichert und wird bei uns im Rahmen des
Kostenerstattungsverfahrens behandelt.
4. Kostenübernahme auf Selbstzahlerbasis
Wenn Sie die Therapiekosten selber tragen möchten, besprechen wir mit Ihnen die zu erwartenden Kosten.
Dabei orientieren wir uns an dem von den gesetzlichen Krankenkassen gezahlten Sitzungssatz nach dem Einheitlichen
Bewertungsmaßstab (EBM), der sich bei den ersten fünf probatorischen Sitzungen zurzeit auf je 61,43 Euro und bei allen weiteren
Sitzungen bei einer 50minütigen Dauer auf je 81,03 Euro beläuft.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
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